Autor: Emmert |
Täter kann zunächst der Vermieter sein, der als Eigentümer oder über die jeweilige Wohnung Verfügungsberechtigter die baulichen Veränderungen durchführt oder durch Dritte durchführen lässt. Die allgemeinen Grundsätze des Ordnungswidrigkeitenrechts über die Zurechnung des Verhaltens Dritter finden Anwendung.
Daneben kann auch ein Dritter selbst Täter i.S.v. § 6 WiStG sein, z.B. ein Hausverwalter.5)
5) | Begr. RegE, aaO. |
Erfasst wird die Durchführung und das Durchführenlassen einer baulichen Veränderung, die geeignet ist, zu einer erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastung des Mieters zu führen in der Absicht, diesen hierdurch zur Kündigung des Mietverhältnisses oder Mitwirkung an dessen Aufhebung zu veranlassen.
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