a) Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie

Autor: Emmert

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Zu den Maßnahmen i.S.v. § 555b Nr. 2 erste Alternative BGB zählt z.B. die Anbringung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mietshauses, auch wenn der erzeugte Strom nicht der Versorgung der Mietsache dient, sondern vom Vermieter gegen Vergütung in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird.

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Weiterhin zählt dazu z.B. die Umstellung der Heizanlage von fossilen auf erneuerbare Brennstoffe wie etwa Biogas oder Holzpellets, das Anbringen von Sonnenkollektoren2)

zur Versorgung des Gebäudes mit Wärme/Warmwasser oder der Anschluss an ein aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) gespeistes Fernwärmenetz.3) Auch wenn nur ein nicht erneuerbarer Energieträger durch einen anderen ausgetauscht wird, kann darin eine Einsparung von Primärenergie liegen.4)

Praxistipp:

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Nicht erforderlich ist es, dass die Maßnahme auch zu einer Senkung der Energiekosten beim Mieter führt.5)


2)

Eisenschmid in Schmidt-Futterer, § 555b Rdn. 28.

3)

BGH v. 24.09.2008 - VIII ZR 275/07, WuM 2008, 667.

4)