a) Mieterinsolvenz

Autor: Griebel

aa) Kündigung vor Insolvenzeröffnung

aaa) Kündigung und Herausgabeklage vor Eröffnung

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Sofern der Vermieter dem Mieter vor Beantragung eines Insolvenzverfahrens gekündigt hatte und das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet worden ist, ist der gerichtliche Räumungsanspruch in jedem Fall gegen den Mieter als passiv legitimierte Partei zu richten.

Begehrt der Vermieter die Räumung, und ist die Klage - im Normalfall - nicht auf die Herausgabe beschränkt, wird der Prozess infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens insgesamt nach § 240 ZPO unterbrochen, da die Insolvenzmasse aufgrund des schuldrechtlichen Räumungsanspruchs betroffen ist.1)

Dies hat auch für die Mietwohnung bis zur Freigabeerklärung zu gelten. Nach Freigabeerklärung kann die Räumungs- und Herausgabeklage fortgeführt werden.

Wurde ein "starker" vorläufiger Verwalter bestellt, ist dieser - bei Massezugehörigkeit des Objekts - ausnahmsweise vor Eröffnung der richtige Klagegegner als Partei kraft Amtes. Dies folgt aus dem Umkehrschluss des § 240 Satz 2 ZPO, wonach eine Verfahrensunterbrechung bei einer vorläufigen Insolvenzverwaltung nur im Fall einer Bestellung eines Verwalters mit umfassender Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vorliegt.2)


1)

BGH, Beschl. v. 10.12.2014 - XII ZR 136/12, ZIP 2015, 399 Rdn. 15 f.

2)