a) Mietrückstand

Autoren: Thanner/Wiek

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Der Mieter muss sich mit der Mietzahlung in Rückstand befinden (zur Rückstandshöhe vgl. § 26 Rdn. 71  ff.). Darunter fallen nur regelmäßige Leistungen,1)

die der Mieter als Entgelt für die Überlassung der Mietsache zu erbringen hat. Hierzu gehören neben der laufenden Miete die Mietrückstände:2)

- nicht gezahlter Miete,

- nicht gezahlter Erhöhungsbeträge nach rechtskräftiger Verurteilung zur Zustimmung zur Mieterhöhung,3)

- unberechtigt geminderter oder zurückbehaltener Mietzahlungen,

- Betriebskostenvorauszahlungen,4)

- Betriebskostenpauschale,

- Untermietzuschlag, Möblierungszuschlag und Zuschlag für gewerbliche Nutzung.

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Nicht zur kündigungsrelevanten Miete gehören einmalige Zahlungen wie

- Nachzahlungen aus Abrechnungen über Heiz- oder Betriebskosten,5)