Autoren: Thanner/Wiek |
Der Mieter muss sich mit der Mietzahlung in Rückstand befinden (zur Rückstandshöhe vgl. § 26 Rdn. 71 ff.). Darunter fallen nur regelmäßige Leistungen,1) die der Mieter als Entgelt für die Überlassung der Mietsache zu erbringen hat. Hierzu gehören neben der laufenden Miete die Mietrückstände:2)
Nicht zur kündigungsrelevanten Miete gehören einmalige Zahlungen wie
- Nachzahlungen aus Abrechnungen über Heiz- oder Betriebskosten,5) |
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