a) Bisherige Rechtslage

Autor: Emmert

11

Anders als für öffentlich geförderten Wohnraum, auf den seit dem 01.01.2004 die Wohnflächenverordnung (WoFlV) Anwendung findet, existieren für preisfreien Wohnraum keine verbindlichen gesetzlichen Regelungen, wie die Wohnfläche zu berechnen ist. Grundsätzlich kommt für die Flächenberechnung sowohl ein Rückgriff auf die WoFlV als auch auf die - an sich seit August 1983 nicht mehr gültige - DIN 283 in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BGH1)

gilt Folgendes: Haben die Parteien eine bestimmte Wohnfläche vereinbart, richtet sich - soweit die Parteien insoweit keine andere Regelung getroffen haben oder eine andere Berechnungsweise ortsüblich ist - die Berechnung nach den für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags maßgeblichen Bestimmungen. Dies gilt erst recht, wenn davon auszugehen ist, dass sich die Parteien (stillschweigend) auf eine Wohnflächenberechnung nach den Vorschriften der bis zum 31.12.2003 geltenden §§ 42-44 der bzw. geeinigt haben. In beiden Fällen ist für eine Anwendung der DIN 283 auch dann kein Raum, wenn diese bei der Ermittlung der Wohnfläche zu einem anderen Ergebnis führt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Parteien eine Berechnung nach der DIN 283 vereinbart haben oder sie als Berechnungsmethode ortsüblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender ist.