a) Unwirksamwerden der Kündigung durch Zahlung (Schonfristzahlung)

Autoren: Thanner/Wiek

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Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsausspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB). Die Schonfristregelung gilt auch dann, wenn der Mietrückstand bereits ganz oder teilweise tituliert ist.1)

aa) Fristbeginn

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Die sogenannte Schonfrist, innerhalb derer der Mieter durch Zahlung die Kündigung unwirksam machen kann, beginnt bereits mit Zugang der Kündigung.2)

Dies wird durch das Wort "spätestens" in § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB verdeutlicht.


2)

KG, RE v. 05.03.1984 - 8 W RE-Miet 97/84, WuM 1984, 93.

bb) Fristablauf

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Die Frist läuft ab zwei Monate nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs, also seit Zustellung der Räumungsklage. Die Schonfrist ist mit der Neufassung des Gesetzes von einem auf zwei Monate verlängert worden, da sich die bisherige Frist für die Sozialhilfebehörden häufig als zu kurz erwiesen hat.3)

Sind mehrere Personen Mieter, so kommt es auf den Zeitpunkt der Klagezustellung an den Letzten an. Wird durch Schriftsatz im Rahmen eines anhängigen Prozesses gekündigt, so läuft die Frist mit Zustellung des Schriftsatzes.