Autoren: Thanner/Wiek |
Im Hinblick auf den Schutzzweck der Vorschrift ist der Begriff weit auszulegen. Hierunter fallen die Träger der Sozialhilfe, die Wohngeldstelle, Körperschaften des öffentlichen Rechts (insbesondere auch Religionsgesellschaften) sowie karitative Verbände.25)
25) | Sternel, Mietrecht aktuell, Rdn. IV 423; Streyl in Schmidt-Futterer, § 569 BGB Rdn. 88. |
Die Erklärung muss dem Vermieter - auch per Telefax26) - zugehen, und zwar rechtzeitig innerhalb der Schonfrist.27) Nicht ausreichend ist, dass die Erklärung innerhalb der Frist abgegeben wird (aber nicht rechtzeitig zugeht) oder dass sie dem Mieter oder dem mit dem Räumungsrechtsstreit befassten Gericht zugeht.28) Der Zugang beim Prozessbevollmächtigten des Vermieters reicht aus,29) § 164 Abs. 3 BGB.
26) | |
27) | BayObLG, RE v. 17.09.1994 - RE-Miet 1/94, WuM 1994, 598. |
28) | , RE v. 17.09.1994 - RE-Miet 1/94, WuM 1994, ; , Mietrecht aktuell, Rdn. IV 423; in , § Rdn. 87, 89. |
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