Autor: Griebel |
(1) Masseschulden
Vor einer Beendigung des Vertragsverhältnisses im eröffneten Insolvenzverfahren sind die Mietzahlungsansprüche Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative InsO (s.o. § 46 Rdn. 122).1) Dabei ist konkret auf das Datum und die Stunde der Eröffnung abzustellen, weshalb ggf. im laufenden Monat zeitratierlich zu rechnen ist.2) Denn die Miete ist aus der Masse zu leisten, da ihr die Gegenleistung zur Verfügung gestellt wird, auch wenn die Gegenleistung schon vor Eröffnung entstanden ist und fällig war.3) Sofern eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO erfolgt, sind die während der Dauer der Kündigungsfrist auflaufenden Mieten ebenso Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 zweite Alternative InsO.
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