I. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 01.03.2011 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin - einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 19.07.2011 gegeben.
III. Streitwert: 20.720,70 €
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