OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.06.2011
I-10 U 60/11
Normen:
InsO § 41; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt.; InsO § 80; InsO § 108 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2012, 14
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 01.03.2011

Bindung des Vermieters an eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbarte Stundung der Miete in der Insolvenz des Mieters

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2011 - Aktenzeichen I-10 U 60/11

DRsp Nr. 2012/1168

Bindung des Vermieters an eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbarte Stundung der Miete in der Insolvenz des Mieters

1. Zu den Forderungen i.S. des § 41 InsO zählen grundsätzlich auch gestundete Mietforderungen. 2. Hat der Vermieter vor Insolvenzeröffnung mit dem Schuldner vereinbart, dass die Miete für die Dauer seiner finanziellen Schwierigkeiten gestundet sei, kann sich hierauf auch der Insolvenzverwalter gegenüber den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden Mietansprüchen berufen.

Tenor

I. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 01.03.2011 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin - einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 19.07.2011 gegeben.

III. Streitwert: 20.720,70 €

Normenkette:

InsO § 41; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt.; InsO § 80; InsO § 108 Abs. 1;

Gründe