Der Senat hat bereits entschieden, dass ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, auch nach dem 31. August 2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden kann (Urteile vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 257/06, NJW 2007, 2760 sowie vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 230/06, NZM 2007, 728). Damit kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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