AG Münster - Urteil vom 02.06.1993
7 C 127/93
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1994, 198

Abstellen eines Rennrades im eigenen Keller

AG Münster, Urteil vom 02.06.1993 - Aktenzeichen 7 C 127/93

DRsp Nr. 2001/7528

Abstellen eines Rennrades im eigenen Keller

Der Mieter ist berechtigt, ein wertvolles Rennrad in seinem eigenen Keller abzustellen, auch wenn ein Fahrradabstellraum vorhanden und dessen Benutzung durch den Mietvertrag vorgeschrieben ist.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Auf die Wiedergabe des Tatbstandes wird gem. § 495 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.