AG Münster, Urteil vom 02.06.1993 - Aktenzeichen 7 C 127/93
DRsp Nr. 2001/7528
Abstellen eines Rennrades im eigenen Keller
Der Mieter ist berechtigt, ein wertvolles Rennrad in seinem eigenen Keller abzustellen, auch wenn ein Fahrradabstellraum vorhanden und dessen Benutzung durch den Mietvertrag vorgeschrieben ist.