AG Berlin-Köpenick - Urteil vom 26.09.1995
5 C 126/95
Fundstellen:
WuM 1995, 658

AG Berlin-Köpenick - Urteil vom 26.09.1995 (5 C 126/95) - DRsp Nr. 2001/14200

AG Berlin-Köpenick, Urteil vom 26.09.1995 - Aktenzeichen 5 C 126/95

DRsp Nr. 2001/14200

Entscheidungsgründe:

(abgekürzte Fassung gemäß § 495 a ZPO)

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat ihr Mieterhöhungsverlangen formell korrekt begründet und erläutert. Da die Beklagten das Erhöhungsverlangen während der Überlegungsfrist eindeutig abgelehnt haben, war die Klägerin berechtigt, schon vor Beginn der Klagefrist die Klage zu erheben (vgl. KG, ZMR 1981, 158).

Das auf § 12 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 Nr. 3 MHG gestützte Zustimmungsbegehren der Klägerin ist jedoch aufgrund der Ausstattung der von den Beklagten innegehaltenen Wohnung nicht gerechtfertigt.

Die Beklagten haben außergerichtlich einer Mieterhöhung um 10 % zugestimmt. Dies entspricht dem § 12 Abs. 1 MHG, denn der derzeit maximal zulässige Erhöhungssatz von 15 % ermäßigt sich um 5 v.H. bei Wohnraum, "der nicht mit einer Zentralheizung und einen Bad ausgestattet ist". Da vorliegend die Gas-Zentralheizung von den Beklagten mit Zustimmung der Klägerin eingebaut und auch finanziert wurde, ist die Wohnung als nicht modernisiert anzusehen (vgl. Beuermann, Mietenüberleitungsgesetz und Miethöhegesetz, § 12 Rdn. 61). Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ermäßigt sich der Erhöhungssatz bereits dann, wenn eines der beiden Ausstattungsmerkmale fehlt.