AG Löbau - Endurteil vom 08.02.1996
2 C 0926/95
Normen:
ZGB § 100 Abs. 3, § 130 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 265

AG Löbau - Endurteil vom 08.02.1996 (2 C 0926/95) - DRsp Nr. 1998/5710

AG Löbau, Endurteil vom 08.02.1996 - Aktenzeichen 2 C 0926/95

DRsp Nr. 1998/5710

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, ohne daß gleichzeitig ein Mietverhältnis über eine Werkswohnung gekündigt wird, so greift § 100 Abs. 3 ZGB ein, so daß nunmehr auch die Ehefrau des Mieters Mitmieterin wird.

Normenkette:

ZGB § 100 Abs. 3, § 130 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht gemäß § 12 MHG begründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin in materiell rechtlicher Hinsicht berechtigt ist, eine Zustimmung zur Mieterhöhung zu verlangen. Jedenfalls genügt ihr Mieterhöhungsverlangen vom 28.06.1995 nicht den formalen Anforderungen an eine solche Erklärung.

Vorauszuschicken ist, daß entgegen der klägerseits geäußerten Auffassung neben dem Beklagten auch die ehemalige Beklagte zu 2., gegen die die Klage im Verlaufe des Verfahrens zurückgenommen wurde, Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung ist.