Die zulässige Klage ist nicht gemäß § 12 MHG begründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin in materiell rechtlicher Hinsicht berechtigt ist, eine Zustimmung zur Mieterhöhung zu verlangen. Jedenfalls genügt ihr Mieterhöhungsverlangen vom 28.06.1995 nicht den formalen Anforderungen an eine solche Erklärung.
Vorauszuschicken ist, daß entgegen der klägerseits geäußerten Auffassung neben dem Beklagten auch die ehemalige Beklagte zu 2., gegen die die Klage im Verlaufe des Verfahrens zurückgenommen wurde, Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung ist.
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