Der Kl. verlangt von der Bekl. Zahlung von 1338,36 DM. Zwischen den Parteien besteht ein Wohnraummietverhältnis. In § 11 des Mietvertrages heißt es: »Die Kosten des Vertrages hat der Mieter zu zahlen«. Bei Abschluß des Mietvertrages in der Kanzlei der Rechtsanwälte R. und Kollegen bezahlte der Vater des Kl. die als Vertragsgebühr genannte Summe an Rechtsanwalt R.
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