LG Braunschweig - Urteil vom 24.04.1985
12 S 231/84
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1986, 248
Vorinstanzen:
AG Salzgitter, vom 09.11.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 278/84

Anbringen von Styroporplatten

LG Braunschweig, Urteil vom 24.04.1985 - Aktenzeichen 12 S 231/84

DRsp Nr. 2001/8481

Anbringen von Styroporplatten

Die Anbringung von Styropordeckenplatten in einer Mietwohnung überschreitet den vertragsgemäßen Gebrauch und kann vom Vermieter untersagt werden.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der Deckenplatten gemäß § 550 BGB zu. Das Anbringen der Platten überschreitet den vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von §§ 535 Satz 1, 536 BGB i.V.m. Ziff. 7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Klägerin. Die Deckenplatten führen zu einer Gefährdung der Bewohner und des Gebäudes. Der Anspruch der Klägerin ist seit der erfolglosen Abmahnung auf Beseitigung der Platten gerichtet.

1. Die Beklagten haben durch das Anbringen der Styropordeckenplatten einen vertragswidrigen Zustand geschaffen und diesen entgegen den Aufforderungen der Klägerin vom 06.06.1983 und vom 16.03.1984 (Bl. 33, 16) nicht beseitigt.