Die Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der Deckenplatten gemäß § 550 BGB zu. Das Anbringen der Platten überschreitet den vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von §§ 535 Satz 1, 536 BGB i.V.m. Ziff. 7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Klägerin. Die Deckenplatten führen zu einer Gefährdung der Bewohner und des Gebäudes. Der Anspruch der Klägerin ist seit der erfolglosen Abmahnung auf Beseitigung der Platten gerichtet.
1. Die Beklagten haben durch das Anbringen der Styropordeckenplatten einen vertragswidrigen Zustand geschaffen und diesen entgegen den Aufforderungen der Klägerin vom 06.06.1983 und vom 16.03.1984 (Bl. 33, 16) nicht beseitigt.
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