Die Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der Deckenplatten gemäß §
1. Die Beklagten haben durch das Anbringen der Styropordeckenplatten einen vertragswidrigen Zustand geschaffen und diesen entgegen den Aufforderungen der Klägerin vom 06.06.1983 und vom 16.03.1984 (Bl. 33, 16) nicht beseitigt.
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