LG Berlin - Urteil vom 24.05.2011
63 S 426/10
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; BGB § 554 Abs. 5; BGB § 559;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 106 C 31/10
AG Berlin-Schöneberg, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 106 C 31/10

Anforderungen an den Widerruf der Empfangsvollmacht eines Mieters für die anderen Mieter im Fall einer Mieterhöhungserklärung des Vermieters; Kriterien zur Einschränkung der Zulässigkeit von Modernisierungsmaßnahmen ohne Zustimmung des/der Mieter(s)

LG Berlin, Urteil vom 24.05.2011 - Aktenzeichen 63 S 426/10

DRsp Nr. 2013/10108

Anforderungen an den Widerruf der Empfangsvollmacht eines Mieters für die anderen Mieter im Fall einer Mieterhöhungserklärung des Vermieters; Kriterien zur Einschränkung der Zulässigkeit von Modernisierungsmaßnahmen ohne Zustimmung des/der Mieter(s)

1. Die Feststellung der geschuldeten Miete betrifft den Bestand des Mietverhältnisses und kann gegenüber allen Mietern grundsätzlich nur einheitlich erfolgen. 2. Der Einbau eines Aufzugs ist immer eine nachhaltige Verbesserung des Gebrauchswerts einer im Obergeschoss gelegenen Wohnung. 3. Eine Wertverbesserung liegt auch dann vor, wenn der Aufzug nicht unmittelbar auf der Etage der Wohnung eines jeden Mieters hält.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 10. Juni 2010 verkündete Teilurteil und das am 19. August 2010 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts Schöneberg - 106 C 31/10 - werden auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die ab 01.06.2010 geschuldete Miete 445,82 € beträgt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2; BGB § 554 Abs. 5; BGB § 559;

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.