BGH - Urteil vom 30.01.2013
XII ZR 38/12
Normen:
BGB § 550; BGB § 578 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 1441
NJW 2013, 1083
NZM 2013, 269
NZM 2013, 5
ZMR 2013, 425
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 07.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 120/10
OLG Schleswig, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 84/11

Anforderungen an die Bezugnahme einer schriftlichen Vereinbarung über einen Mieterwechsel zwischen altem und neuem Mieter

BGH, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen XII ZR 38/12

DRsp Nr. 2013/4048

Anforderungen an die Bezugnahme einer schriftlichen Vereinbarung über einen Mieterwechsel zwischen altem und neuem Mieter

a) Soll in einem Mietvertrag, der wegen seiner Laufzeit der Schriftform des § 550 BGB bedarf, ein Mieterwechsel herbeigeführt werden, muss die schriftliche Vereinbarung zwischen dem früheren und dem neuen Mieter eine hinreichend deutliche Bezugnahme auf den Mietvertrag enthalten, wenn die Schriftform gewahrt bleiben soll.b) Die für die Wirksamkeit der Vertragsübernahme erforderliche Zustimmung des Vermieters kann formlos erfolgen (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. April 2005 XII ZR 29/02 NZM 2005, 584 und BGHZ 154, 171 = NJW 2003, 2158).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 550; BGB § 578 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Vermieterin u. a. die Feststellung, dass zwischen den Parteien hinsichtlich des Objekts B. straße , R. , ein befristetes Mietverhältnis bis zum 31. Mai 2016 besteht, das bis dahin nicht ordentlich kündbar ist. Mit der Widerklage verlangt die Beklagte die Feststellung, dass das Mietverhältnis aufgrund einer Kündigung vom 30. März 2011 zum 30. September 2011 beendet worden ist.