AG Dortmund - Urteil vom 24.05.2011
425 C 10136/10
Normen:
BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
NZM 2011, 708

Anspruch auf Mietminderung liegt bei einem Mangel in einer Wohnung wegen Kondenswasserbildungen am Aluminiumfensterrahmen auf Grund Undichtigkeiten vor; Mietminderung wegen Mangel in der Wohnung auf Grund Kondenswasserbildung am Aluminiumfensterrahmen

AG Dortmund, Urteil vom 24.05.2011 - Aktenzeichen 425 C 10136/10

DRsp Nr. 2013/8727

Anspruch auf Mietminderung liegt bei einem Mangel in einer Wohnung wegen Kondenswasserbildungen am Aluminiumfensterrahmen auf Grund Undichtigkeiten vor; Mietminderung wegen Mangel in der Wohnung auf Grund Kondenswasserbildung am Aluminiumfensterrahmen

1. Kommt es an Fenstern einer Mietwohnung aufgrund der thermisch nicht getrennten Konstruktion der Aluminiumrahmen aus dem Jahre 1974 zu erheblicher Kondenswasserbildung, dann liegt ein Mangel der Mietsache vor, durch den der Mietzins gemindert wird. 2.