FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.01.2011
5 K 2429/04
Normen:
AO § 169; AO § 171 Abs. 3; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 347; BGB § 133; BGB § 157;

Auslegung eines als Einspruch bezeichneten Schreibens als Änderungsantrag Hineinwachsen des Antrags in die Begründetheit

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 5 K 2429/04

DRsp Nr. 2013/7797

Auslegung eines als Einspruch bezeichneten Schreibens als Änderungsantrag Hineinwachsen des Antrags in die Begründetheit

1. Ein als Einspruch bezeichnetes Schreiben eines zwar ansonsten steuerlich beratenen, in diesem Falle aber allein handelnden Steuerpflichtigen kann im Wege der Auslegung als Änderungsantrag anzusehen sein. 2. Der so verstandene Änderungsantrag kann in die Begründetheit hineinwachsen, wenn er zwar nach Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt wurde, der betreffende Steuerbescheid jedoch zu einem späteren Zeitpunkt unter Durchbrechung der Bestandskraft aus anderen Gründen geändert wird.

1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 06.05.2004 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheides vom 23.11.2004 wird der Beklagte verpflichtet, einen Einkommensteueränderungsbescheid für 1991 unter Berücksichtigung der Zusammenveranlagung des Klägers mit seiner damaligen Ehefrau zu erteilen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird Vollstreckungsnachlass gegen Sicherheitsleistung gewährt, es sei denn, der Kläger leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

Normenkette:

AO § 169; AO § 171 Abs. 3; § Abs. Nr. Buchst. a;