1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 06.05.2004 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheides vom 23.11.2004 wird der Beklagte verpflichtet, einen Einkommensteueränderungsbescheid für 1991 unter Berücksichtigung der Zusammenveranlagung des Klägers mit seiner damaligen Ehefrau zu erteilen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird Vollstreckungsnachlass gegen Sicherheitsleistung gewährt, es sei denn, der Kläger leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|