a. Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist [die in Rede stehende] Klausel im Hinblick auf die Minderung dahin auszulegen, daß nicht das Minderungsrecht schlechthin, sondern nur dessen Verwirklichung durch Abzug vom geschuldeten Mietzins ausgeschlossen ist. Der Mieter wird insoweit auf einen Bereicherungsanspruch verwiesen; er muß zunächst die volle Miete zahlen und kann dann in Höhe des Minderungsbetrages die zuviel gezahlte Miete vom Vermieter zurückverlangen ... . Eine unangemessene Benachteiligung i.S. des §
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