OLG Hamm - Urteil vom 11.02.1998
30 U 70/97
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 537 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)646a-b
NJW-RR 1998, 1020
NZM 1998, 438
ZMR 1998, 342

Ausschluß der Geltendmachung der Minderung im Gewerberaummietvertrag und AGBG

OLG Hamm, Urteil vom 11.02.1998 - Aktenzeichen 30 U 70/97

DRsp Nr. 1999/4376

Ausschluß der Geltendmachung der Minderung im Gewerberaummietvertrag und AGBG

»a. Auf dem Gebiet der Gewerberaummiete hält eine Formularklausel, durch die die Verwirklichung des Minderungsrechts mittels Abzuges vom geschuldeten Mietzins ausgeschlossen ist und der Mieter insoweit auf eine Bereicherungsklage verwiesen wird, einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG stand.b. Ein so gearteter Ausschluß der Geltendmachung der Minderung besteht über die rechtliche Beendigung des Mietvertrages und eine Rückgabe der Mietsache hinaus fort.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 537 ;

Gründe (Auszug):

a. Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist [die in Rede stehende] Klausel im Hinblick auf die Minderung dahin auszulegen, daß nicht das Minderungsrecht schlechthin, sondern nur dessen Verwirklichung durch Abzug vom geschuldeten Mietzins ausgeschlossen ist. Der Mieter wird insoweit auf einen Bereicherungsanspruch verwiesen; er muß zunächst die volle Miete zahlen und kann dann in Höhe des Minderungsbetrages die zuviel gezahlte Miete vom Vermieter zurückverlangen ... . Eine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 9 AGBG kann in dieser Beschränkung der gesetzlichen Gewährleistungspflicht des Vermieters nicht gesehen werden, wenn diese Klausel - wie hier - im Rahmen der Gewerberaummiete gegenüber einem Kaufmann verwendet wird (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 519, 520). ...