b) Belegungsrechte, § 26 WoFG

Autor: Emmert

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Mit der Förderung können Belegungsrechte der fördernden Stelle verbunden sein, die gem. § 26 Abs. 1 Nr. 1-3 WoFG an der geförderten Wohnung selbst (unmittelbare Belegung), aber auch an geförderten Wohnungen und an anderen Wohnungen (verbundene Belegung) sowie schließlich lediglich an anderen Wohnungen des Förderungsempfängers (mittelbare Belegung) bestehen können.

Die Belegungsrechte können gem. § 26 Abs. 2 WoFG wie folgt ausgestaltet sein:

aa) Allgemeines Belegungsrecht

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Im Fall eines allgemeinen Belegungsrechts ist die gem. § 3 Abs. 2 Satz 3 WoFG nach Landesrecht für die Förderung zuständige Stelle berechtigt, von dem durch die Förderzusage berechtigten und verpflichteten Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten zu fordern, eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung einem Wohnungssuchenden zu überlassen, dessen Wohnberechtigung sich aus einer Bescheinigung nach § 27 WoFG (Wohnberechtigungsschein) ergibt.

bb) Benennungsrecht

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Wurde der zuständigen Stelle ein Benennungsrecht eingeräumt, kann sie dem Verfügungsberechtigten für die Vermietung einer bestimmten belegungsgebundenen Wohnung mindestens drei Wohnungssuchende zur Auswahl benennen.

cc) Besetzungsrecht

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