b) Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG

Autor: Emmert

aa) Allgemein

40a

Nach dem zum 25.03.2021 in Kraft getretenen "Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität - GEIG"5)

kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Ausstattung der zum Gebäude gehörenden Stellplätzen mit Lade- und Leitungsinfrastruktur in Betracht.


5)

BGBl I 2021, 354.

bb) Verpflichtete

40b

Das Gesetz wendet sich nicht nur an die Bauherren zu errichtender Gebäude (§§ 6, 7 GEIG), sondern auch an die Eigentümer von Bestandsbauten (§§ 8 - 10 GEIG). Gebäudeeigentümer i.S.d. GEIG ist bei Aufteilung nach WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft, § 2 Nr. 1 GEIG. Ausgenommen sind kleine und mittlere Unternehmen als Eigentümer von Nichtwohngebäuden, die überwiegend von ihnen selbst genutzt werden.

Eine Verpflichtung des Vermieters i.S.v. § 555d Nr. 6 BGB besteht demnach dann, wenn er zugleich Eigentümer i.S.v. §§ 8 - 10 GEIG ist.

Der Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist bußgeldbewehrt, § 15 GEIG.

cc) Durchzuführende Maßnahmen

40c