Autor: Emmert |
Nach dem zum 25.03.2021 in Kraft getretenen "
5) | BGBl I 2021, |
Das Gesetz wendet sich nicht nur an die Bauherren zu errichtender Gebäude (§§ 6, 7 GEIG), sondern auch an die Eigentümer von Bestandsbauten (§§ 8 - 10 GEIG). Gebäudeeigentümer i.S.d. GEIG ist bei Aufteilung nach WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft, § 2 Nr. 1 GEIG. Ausgenommen sind kleine und mittlere Unternehmen als Eigentümer von Nichtwohngebäuden, die überwiegend von ihnen selbst genutzt werden.
Eine Verpflichtung des Vermieters i.S.v. § 555d Nr. 6 BGB besteht demnach dann, wenn er zugleich Eigentümer i.S.v. §§ 8 - 10 GEIG ist.
Der Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist bußgeldbewehrt, § 15 GEIG.
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