Autoren: Thanner/Wiek |
Die Gerichte haben grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen sieht.11) Rechtsmissbräuchlich ist erst der weit überhöhte Wohnbedarf. Es ist den Fachgerichten verfassungsrechtlich nicht verwehrt, zu prüfen, ob mit der Kündigung aus objektiver Sicht ein weit überhöhter Wohnbedarf geltend gemacht wird.12) Der angemeldete Wohnbedarf ist aber nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen.13) Ob ein Wohnbedarf weit überhöht ist, muss anhand objektiver Kriterien aufgrund tatsächlicher Feststellungen und einer Würdigung des Sachverhalts im Einzelfall entschieden werden.14)
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