b) Wirtschaftliche Verwertung

Autoren: Thanner/Wiek

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Bei den Verwertungsarten ist der Vermieter frei. Ausgeschlossen sind lediglich die Erwartung, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen und die Absicht, die Wohnung als Wohnungseigentum zu veräußern (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz BGB). In Betracht kommen also

- Verkauf;1)

- Änderung der Nutzungsart: Aufgabe der Wohnraumnutzung zugunsten einer gewerblichen Nutzung (falls landesrechtlich erforderlich, muss Zweckentfremdungsgenehmigung erteilt worden sein);2)