Autoren: Thanner/Wiek |
Eigentümer vermieteter Wohnung haben wegen deren sozialer Funktion in verstärktem Umfang Einschränkungen der Verfügungsbefugnisse hinzunehmen. Zwar sind Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis als Kern des Eigentumsrechts zu beachten. Hierzu gehört auch die Freiheit, das Eigentum zu veräußern. Auf der anderen Seite ist stets zu beachten, dass die Wohnung Lebensmittelpunkt des Einzelnen ist und große Teile der Bevölkerung auf die Anmietung fremder Wohnungen angewiesen sind.26)
Nicht jeder wirtschaftliche Nachteil gibt dem Vermieter einen Anspruch auf Räumung. Denn er hat keinen Anspruch darauf, aus der Mietwohnung die höchstmögliche Rendite zu erzielen.27) Andererseits darf sich der Kündigungsschutz nicht als faktisches Verkaufshindernis darstellen. In die grundsätzlich gegebene Freiheit, das Eigentum zu veräußern, wird eingegriffen, wenn Kündigungsvorschriften so gehandhabt werden, dass der Verkauf wirtschaftlich sinnlos erscheint. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB darf also nicht so ausgelegt werden, dass das Recht des Eigentümers zur Veräußerung gänzlich ausgeschlossen oder auf die Fälle anderenfalls drohenden Existenzverlusts reduziert wird.28)
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