a) Allgemeines

Autoren: Thanner/Wiek

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Zur Kündigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter auch dann berechtigt, wenn er bei dessen Fortsetzung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und hierdurch erhebliche Nachteile erleiden würde (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Für Mietverhältnisse in den neuen Bundesländern gilt diese Vorschrift nur, wenn sie nach dem 02.10.1990 begründet worden sind (Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB).