BayObLG - 12.03.1985 (RE-Miet 1/85) - DRsp Nr. 1993/1527
BayObLG, vom 12.03.1985 - Aktenzeichen RE-Miet 1/85
DRsp Nr. 1993/1527
»Ein Arbeitnehmer, der nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, kann ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis über Wohnraum nicht deshalb vorzeitig kündigen, weil er an einen anderen Wohnort zieht, um das Arbeitsverhältnis bei seinem bisherigen Arbeitgeber an einem anderen Dienstort fortzusetzen, nachdem am früheren Dienstort sein Arbeitsplatz weggefallen ist und er ein gleichwertiges Arbeitsverhältnis in der Nähe der gemieteten Wohnung nicht finden kann.«