BayObLG - Rechtsentscheid vom 25.03.1986
RE-Miet 4/85
Normen:
2. WKSchG Art. 3 § 2, § 10; BGB § 315, § 535 ; MHG § 10 Abs. 1, § 2 ;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 27
BayObLGZ 1986, 78
DRsp I(133)307d-e
DWW 1986, 149
NJW-RR 1986, 892
WuM 1986, 205
ZMR 1986, 193

BayObLG - Rechtsentscheid vom 25.03.1986 (RE-Miet 4/85) - DRsp Nr. 1992/7032

BayObLG, Rechtsentscheid vom 25.03.1986 - Aktenzeichen RE-Miet 4/85

DRsp Nr. 1992/7032

»Enthält ein Mietvertrag über Wohnraum eine Vereinbarung, wonach bei Nutzung zu anderen als Wohnzwecken ein vom Vermieter festzusetzender Zuschlag zu zahlen sei, so ist bei einer andersartigen Nutzung die Vereinbarung nicht aufgrund des § 10 Abs. 1 MHG unwirksam und eine Erhöhung des Zuschlags muß nicht auf dem Wege des § 2 MHG erwirkt werden.«

Normenkette:

2. WKSchG Art. 3 § 2, § 10; BGB § 315, § 535 ; MHG § 10 Abs. 1, § 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin schloß am 16.6.1972 mit dem Beklagten und seiner Ehefrau einen Mietvertrag über die Wohnung Straße, München, Erdgeschoß links. Der Mietvertrag lautet unter § 3 (Mietzins) Nr.6:

»Werden die Mieträume untervermietet oder zu anderen als Wohnzwecken benutzt, so ist der Mieter für die Dauer der Untervermietung oder der andersartigen Benutzung verpflichtet, einen vom Vermieter festzusetzenden Zuschlag zu zahlen. § 8 dieses Vertrags bleibt unberührt.«

§ 8 (Genehmigungspflichtige Handlungen des Mieters) lautet unter 1.:

»Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedürfen die Mieter der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters, wenn sie