I. Die Klägerin schloß am 16.6.1972 mit dem Beklagten und seiner Ehefrau einen Mietvertrag über die Wohnung Straße, München, Erdgeschoß links. Der Mietvertrag lautet unter § 3 (Mietzins) Nr.6:
»Werden die Mieträume untervermietet oder zu anderen als Wohnzwecken benutzt, so ist der Mieter für die Dauer der Untervermietung oder der andersartigen Benutzung verpflichtet, einen vom Vermieter festzusetzenden Zuschlag zu zahlen. § 8 dieses Vertrags bleibt unberührt.«
§ 8 (Genehmigungspflichtige Handlungen des Mieters) lautet unter 1.:
»Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedürfen die Mieter der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters, wenn sie
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