bb) Auswahl der Vergleichswohnungen

Autor: Emmert

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Der Vermieter ist bei der Auswahl der Vergleichswohnungen grundsätzlich frei. So kann er insbesondere auch Wohnungen aus dem eigenen Bestand zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens heranziehen, selbst wenn sie im selben Haus liegen.2)

Soweit er Fremdwohnungen benennt, kann er sich der von Dritten, z.B. Maklern oder Vermietervereinen, geführten Datenbanken bedienen. Einen Anspruch gegen andere Vermieter, ihm Vergleichswohnungen zu benennen, hat er nicht.3) Darüber hinaus hat er bei der Auswahl bestimmte Einschränkungen zu beachten.

aaa) Vergleichbarkeit der angegebenen Wohnungen

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Der Vermieter kann nur solche Wohnungen heranziehen, die mit der Vertragswohnung in der Gesamtschau der in § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Wohnwertmerkmale (s.u. § 12 Rdn. 204) ungefähr vergleichbar sind.4)

Völlige Identität ist jedoch nicht erforderlich.5) Vergleichbarkeit ist z.B. nicht gegeben zwischen einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus und Einfamilien- bzw. Reihenmittel- oder Endhäusern.6) Ebenfalls nicht miteinander vergleichbar sind einzelne vermietete Zimmer, z.B. in einer WG mit Einzimmerappartments.7)