BGH - Urteil vom 13.04.2005
VIII ZR 44/04
Normen:
WiStG § 5 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1170
MDR 2005, 978
NJW 2005, 2156
NZM 2005, 534
WuM 2005, 471
ZMR 2005, 530
wistra 2005, 388
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.01.2004
AG Hamburg, vom 04.09.2003

Begriff des geringen Angebots

BGH, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 44/04

DRsp Nr. 2005/8773

Begriff des geringen Angebots

»Bei der Beantwortung der Frage, ob der Vermieter ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen ausgenutzt hat, ist auf das gesamte Gebiet der Gemeinde und nicht lediglich auf den Stadtteil abzustellen, in dem sich die Mietwohnung befindet. Das Tatbestandsmerkmal des "geringen Angebots" ist deshalb nicht erfüllt, wenn der Wohnungsmarkt für vergleichbare Wohnungen nur in dem betreffenden Stadtteil angespannt, im übrigen Stadtgebiet aber entspannt ist.«

Normenkette:

WiStG § 5 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten die teilweise Rückzahlung der seiner Auffassung nach überhöhten Miete.

Mit Vertrag vom 30. September 1996 mietete der Kläger von den Beklagten ab dem 15. Oktober 1996 eine im 4. Obergeschoß eines Mehrfamilienhauses in Hamburg-Eppendorf, S.straße ... gelegene, ca. 69 m² große Dreizimmer-Dachgeschoßwohnung. Das Wohnhaus ist zwischen 1948 und 1960 erbaut worden. Vor dem Einzug des Klägers hatten die Beklagten die Wohnung durch Umbaumaßnahmen vergrößert und umfassend renoviert. Die als Staffelmiete vereinbarte Nettokaltmiete betrug zunächst 1.281,- DM, ab dem 1. Februar 1998 1.306,60 DM, ab dem 1. Februar 1999 1.332,70 DM und ab dem 1. Februar 2000 1.359,40 DM. Das Mietverhältnis endete im Oktober 2000.