Der Kläger begehrt von den Beklagten die teilweise Rückzahlung der seiner Auffassung nach überhöhten Miete.
Mit Vertrag vom 30. September 1996 mietete der Kläger von den Beklagten ab dem 15. Oktober 1996 eine im 4. Obergeschoß eines Mehrfamilienhauses in Hamburg-Eppendorf, S.straße ... gelegene, ca. 69 m² große Dreizimmer-Dachgeschoßwohnung. Das Wohnhaus ist zwischen 1948 und 1960 erbaut worden. Vor dem Einzug des Klägers hatten die Beklagten die Wohnung durch Umbaumaßnahmen vergrößert und umfassend renoviert. Die als Staffelmiete vereinbarte Nettokaltmiete betrug zunächst 1.281,- DM, ab dem 1. Februar 1998 1.306,60 DM, ab dem 1. Februar 1999 1.332,70 DM und ab dem 1. Februar 2000 1.359,40 DM. Das Mietverhältnis endete im Oktober 2000.
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