BGH - Urteil vom 25.01.2006
VIII ZR 56/04
Normen:
WiStG § 5 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 633
MDR 2006, 1038
NJW-RR 2006, 591
NZM 2006, 291
ZMR 2006, 355
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 205/03
AG Schöneberg, vom 04.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 605/02

Begriff des geringen Angebots an vergleichbaren Wohnräumen

BGH, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 56/04

DRsp Nr. 2006/6278

Begriff des geringen Angebots an vergleichbaren Wohnräumen

»Ob ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen besteht, ist jeweils für die in Betracht kommende Wohnungsgruppe ("Teilmarkt") festzustellen. Für eine Wohnung mit weit überdurchschnittlicher Qualität stellt deshalb der Umstand, dass sie in einem Ballungsgebiet liegt und für die betreffende Gemeinde ein Zweckentfremdungsverbot besteht, kein hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für das Vorliegen einer Mangelsituation dar.«

Normenkette:

WiStG § 5 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist aufgrund eines Vertrages vom 11. September 1990 Mieter, die Beklagte ist Vermieterin einer 4-Zimmer-Wohnung mit ca. 160 m² in B. (D.), P.allee. Am gleichen Tag unterzeichneten die Parteien ein Schreiben der Beklagten vom Vortag, in welchem die Beklagte darauf hinwies, dass eine Vermietung zu Wohnzwecken vereinbart sei, die Beklagte bei teilgewerblicher Nutzung für daraus erwachsende Schäden nicht hafte und der Kläger sie von allen Negativfolgen insoweit freistelle. Als monatliche Miete waren zunächst 3.600 DM einschließlich eines pauschal abgegoltenen Heizkostenanteils von 150 DM vereinbart. Ab 1. Oktober 1991 sollte sich die Monatsmiete bis zum 1. Oktober 1994 jährlich um 100 DM erhöhen. Die zuletzt vereinbarte Miete belief sich auf insgesamt 4.205,- DM.