I. Die Beklagten sind Mieter einer von der Klägerin vermieteten, vor 1981 fertiggestellten und 140,13 qm großen Wohnung. Der Mietzins betrug am 1. Januar 1992 monatlich DM 1.000,- netto kalt (DM 7,14/qm), seit dem 1. Juni 1993 beträgt er DM 1.180,- (DM 8,42/qm).
Mit Schreiben vom 24. Oktober 1994 verlangte die Klägerin die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Netto-Kaltmiete auf DM 1.300,- (DM 9,28/qm) mit Wirkung ab 1. Januar 1995. Die Beklagten erteilten eine Teilzustimmung auf DM 1.200,- (DM 8,56/qm). Die Parteien sind sich darüber einig, daß der geforderte Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung nicht übersteigt.
Mit der am 22. Februar 1995 beim Amtsgericht eingereichten und am 7. März 1995 zugestellten Klage verlangt die Klägerin die Zustimmung zur Mieterhöhung um weitere DM 100,- monatlich ab 1. Januar 1995. Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Kappungsgrenze (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 MHG) im vorliegenden Fall 30 Prozent betrage, weil es auf den Mietzins ankomme, der drei Jahre vor Wirksamwerden der neuen Mieterhöhung galt.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|