OLG Hamburg - Beschluß vom 19.03.1996
4 U 205/95 RE-Miet
Normen:
MHG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit b. ;
Fundstellen:
DRsp I(133)588b (Ls)
DWW 1996, 160
MDR 1996, 684
NJW-RR 1996, 908
NJWE-MietR 1996, 195
OLG Hamburg, HdM Nr. 29
WuM 1996, 322
ZMR 1996, 317
Vorinstanzen:
LG - 311 S 145/95 ,
AG - 41a C 277/95 ,

Begriff des zu erhöhenden Mietzinses

OLG Hamburg, Beschluß vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 4 U 205/95 RE-Miet

DRsp Nr. 1996/19865

Begriff des zu erhöhenden Mietzinses

»Der Mietzins, dessen Erhöhung verlangt wird, bezeichnet in § 2 Absatz 1 Nummer 3 lit. b MHG den Mietzins, der drei Jahre vor dem Wirksamwerden des Mieterhöhungsverlangen zu zahlen war.«

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit b. ;

Gründe:

I. Die Beklagten sind Mieter einer von der Klägerin vermieteten, vor 1981 fertiggestellten und 140,13 qm großen Wohnung. Der Mietzins betrug am 1. Januar 1992 monatlich DM 1.000,- netto kalt (DM 7,14/qm), seit dem 1. Juni 1993 beträgt er DM 1.180,- (DM 8,42/qm).

Mit Schreiben vom 24. Oktober 1994 verlangte die Klägerin die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Netto-Kaltmiete auf DM 1.300,- (DM 9,28/qm) mit Wirkung ab 1. Januar 1995. Die Beklagten erteilten eine Teilzustimmung auf DM 1.200,- (DM 8,56/qm). Die Parteien sind sich darüber einig, daß der geforderte Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung nicht übersteigt.

Mit der am 22. Februar 1995 beim Amtsgericht eingereichten und am 7. März 1995 zugestellten Klage verlangt die Klägerin die Zustimmung zur Mieterhöhung um weitere DM 100,- monatlich ab 1. Januar 1995. Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Kappungsgrenze (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 MHG) im vorliegenden Fall 30 Prozent betrage, weil es auf den Mietzins ankomme, der drei Jahre vor Wirksamwerden der neuen Mieterhöhung galt.