KG - Urteil vom 11.10.2001
8 U 2024/00
Normen:
BGB § 568 § 557 § 398 § 421 § 556 § 284 § 286 § 425 Abs. 2 § 557 Abs. 1 § 556 Abs. 1 ; ZPO § 91 § 711 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 17
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 456/99

Begründung eines einstweiligen Mietverhältnisses vor Beginn eines Mietverhältnisses, nicht bei Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs

KG, Urteil vom 11.10.2001 - Aktenzeichen 8 U 2024/00

DRsp Nr. 2002/5373

Begründung eines einstweiligen Mietverhältnisses vor Beginn eines Mietverhältnisses, nicht bei Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs

1. Die Konstruktion der Begründung eines einstweiligen Mietverhältnisses ist sinnvoll, wenn vor Beginn des Mietverhältnisses die Mietsache bereits überlassen wird und die Parteien weiterhin über die Einzelheiten des Mietvertrages verhandeln.2. In diesem Falle besteht kein Rückgabeanspruch des Vermieters aus § 556 BGB und auch kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 557 BGB. Nach Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer fristlosen Kündigung des Vermieters kann die Konstruktion eines einstweiligen Mietverhältnisses nicht erfolgen, weil der nach § 556 BGB bestehende Herausgabeanspruch gerade ein Druckmittel des Vermieters bei den Verhandlungen der Mietvertragsparteien sein kann und auch soll, insbesondere wenn das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters aufgrund außerordentlicher Kündigung sein Ende gefunden hat.

Normenkette:

BGB § 568 § 557 § 398 § 421 § 556 § 284 § 286 § 425 Abs. 2 § 557 Abs. 1 § 556 Abs. 1 ; ZPO § 91 § 711 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand: