Es wird festgestellt, dass die Kündigungen der Beklagten vom 22.04.2010, 07.06.2010, 26.07.2010 und vom 07.09.2010 unwirksam sind und das Mietverhältnis vom 27.09.2007 über die im 2.OG links des Hauses gelegene Wohnung fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des . vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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