Auf die Beschwerde wird Ziffer 1. des Beschlusses des Amtsgerichts Meldorf vom 24.03.2011 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.04.2011 wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert des Verfahrens in erster Instanz wird auf 11.780,00 EUR festgesetzt; der Wert des Vergleichs übersteigt diesen um 1.870,00 EUR.
2.Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die nach 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht hat Erfolg. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war auf 11.780,00 EUR festzusetzen. Zugleich war in Anwendung von § 63 Abs. 3 GKG auszusprechen, dass der Wert des am 24.03.2011 abgeschlossenen Vergleichs den nunmehr festgesetzten Streitwert von 11.780,00 EUR in Abweichung von der mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 12.04.2011 getroffenen Wertfestsetzung lediglich um 1.870,00 EUR übersteigt.
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