LG Itzehoe - Beschluss vom 27.05.2011
1 T 50/11
Normen:
GKG § 68 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 1015
AGS 2011, 509
NZM 2012, 173
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 81 C 1534/10
AG Meldorf, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 81 C 1534/10

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung hat bzgl. der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung Erfolg; Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung bzgl. der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung

LG Itzehoe, Beschluss vom 27.05.2011 - Aktenzeichen 1 T 50/11

DRsp Nr. 2013/11657

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung hat bzgl. der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung Erfolg; Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung bzgl. der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung

Tenor

1.

Auf die Beschwerde wird Ziffer 1. des Beschlusses des Amtsgerichts Meldorf vom 24.03.2011 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.04.2011 wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert des Verfahrens in erster Instanz wird auf 11.780,00 EUR festgesetzt; der Wert des Vergleichs übersteigt diesen um 1.870,00 EUR.

2.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

Die nach 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht hat Erfolg. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war auf 11.780,00 EUR festzusetzen. Zugleich war in Anwendung von § 63 Abs. 3 GKG auszusprechen, dass der Wert des am 24.03.2011 abgeschlossenen Vergleichs den nunmehr festgesetzten Streitwert von 11.780,00 EUR in Abweichung von der mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 12.04.2011 getroffenen Wertfestsetzung lediglich um 1.870,00 EUR übersteigt.

1.