KG - Beschluss vom 11.01.2019
9 W 42/17
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1; GNotKG § 29 Nr. 1; GNotKG § 32 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 80 OH 201/15

Bestimmung des Kostenschuldners einer notariellen Beurkundung

KG, Beschluss vom 11.01.2019 - Aktenzeichen 9 W 42/17

DRsp Nr. 2019/1229

Bestimmung des Kostenschuldners einer notariellen Beurkundung

1. Kostenschuldner i.S. von § 29 Nr. 1 GNotKG ist, wer dem Notar den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat. 2. Ein Beurkundungsauftrag kann auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. 3. Ein Auftrag kann auch anzunehmen sein, wenn bereits durch einen anderen Kostenschuldner ein Beurkundungsauftrag erteilt worden ist. 4. Die Amtstätigkeit des Notars kann auch allein dadurch veranlasst werden, dass ein weiterer Beteiligter den Notar um Änderungen an dem Entwurf eines zu beurkundenden Vertrages bitten. 5. Der Umstand, dass bereits ein Beurkundungsauftrag erteilt wird, steht der Annahme eines weiteren Auftrags nicht entgegen. Mehrere Auftraggeber desselben Geschäfts sind dann jeweils Kostenschuldner und haben dem Notar nach § 32 Abs. 1 GNotKG als Gesamtschuldner.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. April 2017 (80.OH.201/15) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Der Beschluss des Landgerichts wird hinsichtlich der Kosten wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht haben die Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1; GNotKG § 29 Nr. 1; GNotKG § 32 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen.