Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Dabei kann dahinstehen, ob der Vorwurf der Beschwerdeführer zutrifft, das Landgericht sei durch das Aufstellen subjektiver Tatbestandsvoraussetzungen bei der Anwendung des § 5 WiStG i. V. m. § 134 BGB unter Verstoß gegen § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG willkürlich von obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen. Denn nach Auffassung des Landgerichts scheiterten die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rückzahlungsansprüche bereits daran, dass sie ihr "Angewiesensein" auf die Anmietung gerade dieser Wohnung nicht dargelegt hatten und es deshalb schon objektiv an einer Ausnutzung des geringen Angebots an vergleichbaren Räumen im Sinne des § 5 WiStG durch die beklagten Vermieter fehlte.
Diese Begründung, die die vom Landgericht ausgesprochene Klageabweisung für sich allein trägt, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|