c) Abmahnung

Autoren: Thanner/Wiek

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Vor der ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist grundsätzlich keine Abmahnung erforderlich.11)

Gleichwohl ist eine vorherige Abmahnung grundsätzlich zu empfehlen. Die erfolglose Abmahnung kann der Pflichtverletzung des Mieters ein besonderes Gewicht verleihen, um sie als "nicht unerheblich" bewerten zu können.12) Ein fortgesetzter Verstoß wiegt schwerer. Insbesondere kann eine Abmahnung den möglichen Anschein einer Duldung des Vermieters ausräumen und dem Mieter die Berufung auf angebliche Unkenntnis nehmen. Vorher kann dem Verstoß noch das erforderliche Gewicht gefehlt haben, weil nur ein schlichtes Versehen des Mieters vorgelegen hat oder eine Duldung des Vermieters zu vermuten war.13) Eine Abmahnung empfiehlt sich namentlich bei störendem Verhalten von Familienangehörigen, Untermietern usw., um dem Mieter auch unabhängig von einer Zurechnung des Fremdverschuldens die für sein Eigenverschulden (Duldung der Störung) erforderliche Kenntnis nachzuweisen.