c) Abwägung

Autor: Emmert

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Liegt für den betroffenen Mieter eine Härte in dem vorstehend dargestellten Sinn vor, dann darf diese nicht durch Vermieterinteressen und diejenigen anderer Mieter sowie durch die Belange der Energieeinsparung und des Klimaschutzes gerechtfertigt sein (§ 555d Abs. 2 Satz 1 BGB). Danach muss die Härte auf Seiten des betroffenen Mieters die Vermieterinteressen überwiegen; das Gesetz geht folglich von einem Vorrang der Vermieterinteressen aus.27)

Bei Gleichwertigkeit der Interessen ist von einer Duldungsverpflichtung des Mieters auszugehen.28)


27)

A.A. Eisenschmid, aaO., Rdn. 64.

28)