b) Zu Lasten des Mieters

Autor: Emmert

aa) Interessen des Vermieters oder anderer Mieter

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Zugunsten des Vermieters ist vor allem dessen Interesse an einer Werterhöhung seines Besitzes durch Anpassung an einen aktuellen, vor allem allgemein üblichen Standard und dadurch künftig verbesserter Vermietbarkeit24)

bzw. besserer Verkäuflichkeit des Mietobjekts zu berücksichtigen. Aber auch alle sonstigen vernünftigen Gründe für die Durchführung der in Rede stehenden Modernisierungsmaßnahmen sind in die Abwägung mit einzubeziehen, sofern sie nicht bereits dem Gesetzeszweck des § 555b BGB entsprechen (Verbot unzulässiger Doppelbewertung). So ist das "bloße" Interesse an einer Mieterhöhung nicht beachtlich, wohl aber das Interesse an der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen, wenn gerade jetzt günstige Finanzierungsmittel25) zur Verfügung stehen oder die Arbeiten kostengünstig zusammen mit anderen Maßnahmen durchgeführt werden können.

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Auch die berechtigten Interessen anderer Mieter sind mit heranzuziehen, allerdings ausdrücklich nur, soweit sie ebenfalls in dem von der Modernisierungsmaßnahme betroffenen Gebäude leben. Dabei bleibt ohne praktische Bedeutung, ob diese Interessen allein oder lediglich zur Verstärkung des Vermieterinteresses zu berücksichtigen sind.

Praxistipp: