Autor: Emmert |
Zunächst ist bei der Beantwortung der Frage, ob die Maßnahme eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellt, an die Person des Mieters anzuknüpfen. Darüber hinaus sind die Interessen der Familie des Mieters sowie anderer Angehöriger seines Haushalts bei der Abwägung zugunsten des Mieters ebenfalls zu berücksichtigen. Der Familienbegriff des § 555d Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht dem des § 574 BGB. Zur Familie gehören alle Angehörigen des Mieters, die in seiner Wohnung leben, soweit sie mit diesem verwandt oder verschwägert sind. Familienangehörige sind damit auch Lebenspartner nach dem LPartG. In der Wohnung lebende gleich- und verschiedengeschlechtliche Lebensgefährten des Mieters sind keine Familien-, sondern Haushaltsangehörige.
Haushaltsangehörige i.S.v. § 555d Abs. 2 BGB sind darüber hinaus alle Personen, die mit dem Mieter in den Mieträumen einen gemeinsamen Haushalt führen. Diese gemeinsame Haushaltsführung ist notwendig, aber auch ausreichend, eine darüber hinausgehende engere persönliche Bindung ist ebenso wenig erforderlich wie das "auf die Dauer angelegt sein" der Haushaltsführung.1)
1) | Eisenschmid in , § 555d Rdn. 50. |
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