Autor: Emmert |
Die Maßnahmen nach § 555b Nr. 1 BGB müssen schließlich zu einer Einsparung in Bezug auf die Mietsache führen. Dies bedeutet, dass sich die Einsparung gerade hier realisieren muss. Dies dient der Abgrenzung zu Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b Nr. 2 BGB, die der Mieter zwar ebenso dulden muss, die den Vermieter aber gem. § 559 Abs. 1 BGB nicht zu einer Modernisierungsmieterhöhung berechtigen.
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