e) Einbau oder Aufstellung einer den Anforderungen des § 71 GEG entsprechenden Heizanlage, § 555b Nr. 1a BGB

Autor: Emmert

15a

Der zum 01.01.2024 durch die GEG-Novelle 2023 neu als § 555b Nr. 1a BGB eingeführte Modernisierungstatbestand trifft den Einbau bzw. die Aufstellung einer Heizanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude, die die Anforderungen des § 71 GEG erfüllt.

aa) Anforderungen nach § 71 GEG

15b

Um die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG zu erfüllen, muss die Heizanlage mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe der Absätze 4-6 sowie der §§ 71b-71h GEG erzeugen. Satz 1 ist entsprechend für eine Heizungsanlage anzuwenden, die in ein Gebäudenetz einspeist.

Dem Vermieter steht es hierbei frei, wie er den erforderlichen Anteil erneuerbarer Energien erreicht. Gemäß § 71 Abs. 3 GEG kann er ggf. auch in Kombination folgende Anlagen hierfür nutzen:

Anschluss an ein Wärmenetz nach Maßgabe des § 71b GEG,

elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe des § 71c GEG,

Stromdirektheizung nach Maßgabe des § 71d GEG,

solarthermische Anlage nach Maßgabe des § 71e GEG,