c) Hinderung angemessener Verwertung

Autoren: Thanner/Wiek

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Erforderlich ist, dass gerade der Fortbestand des Mietverhältnisses die beabsichtigte Verwertung verhindert. Dieser kausale Zusammenhang liegt nicht vor, wenn der Mieter Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen gem. §§ 555a, 555d BGB zu dulden hat, da dann die Modernisierungsmaßnahme auch bei fortbestehendem Mietverhältnis durchgeführt werden kann,20)

selbst wenn dies mit vorübergehender Räumung der Wohnung verbunden wäre.21) Da der Vermieter dem Mieter jedoch zum Aufwendungsersatz verpflichtet ist (§ 555a Abs. 3 BGB), müssen die Unterbringungskosten in einem vernünftigen Verhältnis zu den reinen Modernisierungskosten stehen.22)

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Das Verwertungsinteresse des Vermieters muss sich im Zeitpunkt der Kündigung bereits so weit verdichtet haben, dass ein konkretes Interesse an der alsbaldigen Umsetzung der im Kündigungsschreiben dargelegten Pläne angenommen werden kann.23)

Ein lediglich noch unbestimmtes Interesse an einer späteren Verwertung reicht nicht aus.