Autoren: Thanner/Wiek |
Nach § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB wird die Kündigung auch dann unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt hat.
Die Gegenforderung des Mieters braucht nicht auf dem Mietverhältnis zu beruhen,35) und es reicht - anders als bei gewerblichen Mietverhältnissen - aus, wenn die Aufrechnungslage erst während der Schonfrist entstanden ist.36) Die Aufrechnungserklärung muss jedoch dem Vermieter binnen der Schonfrist zugehen.37)
Es sind aber vertragliche Aufrechnungsbeschränkungen zu beachten:
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