Autor: Emmert |
§ 721 ZPO gelangt nur dann zur Anwendung, wenn das Gericht auf eine Räumungsklage hin über die Verpflichtung des Schuldners zur Räumung verbindlich entscheidet.9) Unerheblich ist, ob es sich um ein streitiges Urteil oder um ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil handelt.10)
Strittig ist, ob § 721 ZPO auch bei einem Zuschlagsbeschluss nach § 93 ZVG, einem Beschluss nach § 149 Abs. 2 ZVG oder einem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 27 InsO Anwendung findet. Dies wird von der h.M. verneint.11) Eine Mindermeinung hält § 721 ZPO jedoch für anwendbar.12)
§ 721 ZPO ist weiterhin unanwendbar z.B. bei folgenden Räumungstiteln:
- einstweilige Verfügung auf Räumung von Wohnraum wegen verbotener Eigenmacht nach § 940a ZPO,13) | |
- einstweilige Anordnung über die Nutzung der Ehewohnung nach § 620 Nr. 7 ZPO,14) | |
9) | Anders/Gehle, § 721 Rdn. 6. |
10) |
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