cc) Richtigkeitsvermutung und Begründungspflicht

Autor: Emmert

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Existiert in der Gemeinde ein qualifizierter, ordnungsgemäß fortgeschriebener Mietspiegel, und ist dieser auf die konkrete Wohnung anwendbar, so gilt gem. § 558 Abs. 3 BGB die - widerlegliche - Vermutung, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete richtig wiedergibt. Dies hat Konsequenzen sowohl für das außergerichtliche Mieterhöhungsverlangen wie auch für den Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete im Zustimmungsprozess (s. § 2 Rdn. 71  ff.).

Praxistipp:

Die einem Mietspiegel beigefügte Orientierungshilfe zur Einordnung einer konkreten Wohnung ist nicht Teil des qualifizierten Mietspiegels und wird von der Richtigkeitsvermutung daher nicht erfasst.14)

Nicht von der Qualifizierung erfasst werden Mietspiegelfelder in Tabellenmietspiegeln15)

oder Zu- und Abschläge für bestimmte Wohnwertmerkmale oder Bereinigungswerte (für in der Miete enthaltene Klein- und Schönheitsreparaturen),16) denen für eine wissenschaftliche Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu wenige Mietwerte zugrunde liegen.

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