bb) Fortschreibung des qualifizierten Mietspiegels

Autor: Emmert

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Der so erstellte und anerkannte Mietspiegel ist gem. § 558d Abs. 2 BGB alle zwei Jahre fortzuschreiben und alle vier Jahre neu zu erstellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Mietspiegel die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt zeitnah wiedergibt.12)

Die Fortschreibungspflicht dient somit der Qualitätssicherung. Der Fortschreibung kann eine Datenstichprobe oder aber die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Durch die so erfolgende Koppelung der im Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Vergleichsmiete an die Rate der allgemeinen Geldentwertung soll dem Vermieter eine Realwertsicherung seiner Miete gewährt werden.13) Unterbleibt eine solche Fortschreibung, verliert der Mietspiegel die Eigenschaft "qualifiziert", er kann aber weiterhin als normaler Mietspiegel zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens herangezogen werden.

Bislang war streitig ist, von welchem Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Fortschreibungs- bzw. Neuerstellungsfrist auszugehen ist. Diskutiert wurden der Zeitpunkt der Datenerhebung, aber auch der Zeitpunkt der Anerkennung des Mietspiegels als qualifiziert.