Autor: Emmert |
Existiert in der Gemeinde ein qualifizierter, ordnungsgemäß fortgeschriebener Mietspiegel, und ist dieser auf die konkrete Wohnung anwendbar, so gilt gem. § 558 Abs. 3 BGB die - widerlegliche - Vermutung, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete richtig wiedergibt. Dies hat Konsequenzen sowohl für das außergerichtliche Mieterhöhungsverlangen wie auch für den Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete im Zustimmungsprozess (s. § 2 Rdn. 71 ff.).
Nicht von der Qualifizierung erfasst werden Mietspiegelfelder in Tabellenmietspiegeln15) oder Zu- und Abschläge für bestimmte Wohnwertmerkmale oder Bereinigungswerte (für in der Miete enthaltene Klein- und Schönheitsreparaturen),16) denen für eine wissenschaftliche Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu wenige Mietwerte zugrunde liegen.
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